FWG
 
Stemwede 
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Satzung der Freien Wählergemeinschaft Stemwede e.V

(FWG Stemwede)


 

§1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der FWG Stemwede


1. Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Stemwede e.V.“,kurz „FWG Stemwede“
2. Sitz der FWG Stemwede ist Stemwede
3. Der Tätigkeitsbereich der FWG Stemwede ist auf das Politische Gebiet der Gemeinde Stemwede beschränkt
4. Die FWG Stemwede soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden

§2  Zweck der FWG Stemwede

1.  Die FWG Stemwede will eine eigenständige, allein dem Allgemeinwohl aller Bürger der Gemeinde Stemwede dienende Kommunalpolitik verwirklichen. Die FWG Stemwede bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
2.  Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist ausgeschlossen

§3  Geschäftsjahr

1.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr
2.  Gerichtsstand ist Rahden

 

§4 Mitgliedschaft

1. Der FWG Stemwede kann als ordentliches Mitglied jeder Bürger angehören,      der ihre Grundsätze anerkennt, nicht das passive Wahlrecht verloren und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Aufnahme in die FWG Stemwede erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes
3. Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorsitzenden der FWG Stemwede zu richten ist
c) durch Ausschluss per einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, bei vorliegen eines wichtigen Grundes. Unbeschadet seines Rechts auf Anrufung der ordentlichen Gerichte, hat das betroffene Mitglied das Recht der Beschwerde. Darüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung

§5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken
2.  Jedes Mitglied soll die kommunalpolitische Arbeit der FWG unterstützen
§6  Beiträge

1. Die FWG Stemwede finanziert sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Ziele über Beiträge und Spenden. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
2. Bei ausscheiden eines Mitgliedes während eines laufenden Geschäftsjahres, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge.

§7  Organe der FWG Stemwede

Organe der FWG Stemwede sind:
1.      Die Mitgliederversammlung
2.      Der geschäftsführende Vorstand

§8  Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) Auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
b) Auf Beschluss des Vorstandes
c) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der     ordentlichen Mitglieder der FWG Stemwede
d)  In der Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung anzugeben
3. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen.
4. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit, außer bei Satzungsänderungen oder über die Auflösung der FWG Stemwede.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
b) Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, wobei möglichst jede Altgemeinde im erweiterten Vorstand vertreten sein sollte
c) Den Inhalt des Programms der FWG Stemwede
d) Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen
e) Die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
f) Die Änderung der Satzung und Auflösung der FWG Stemwede
6. Über den Inhalt jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Das Protokoll ist auf der folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Genehmigung des Protokollinhaltes erfolgt durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
8. Anträge zum Top Verschiedenes der Tagesordnung jeder Mitgliederversammlung, müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

§9  Vorstand

1. Die FWG Stemwede beruft einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) Dem/ Der Vorsitzenden
b) Dem/ Der stellvertr. Vorsitzenden
c) Dem/ Der Kassierer/in
d) Dem/ Der Schriftführer/in
3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die FWG Stemwede außergerichtlich und gerichtlich
4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer in der 1. Mitgliederversammlung einmalig für 3 Jahre gewählt werden.
5. Der geschäftsführende Vorstand handelt ehrenamtlich nach Maßgabe der Satzung und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
6. Aufwendungen der Vorstandsmitglieder werden von der FWG Stemwede unter Nachweis und Vorlage der Belege getragen. Über die Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet im Zweifel die Mitgliederversammlung.
7. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und 6 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen, wobei möglichst viele Altgemeinden im erweiterten Vorstand  vertreten sein sollen.
§10 Aufgaben des Vorstandes

1.  Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
a)  Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse
b)  Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen
c)  Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Ratsfraktion der FWG Stemwede
d)  Vorschläge für die Aufstellung der Kandidatenliste zu den Kommunalwahlen
e)  Koordinierung und Organisation von Wahlvorbereitungen zu diesen Wahlen
f)   Öffentlichkeitsarbeit
2.  Vorstandssitzungen werden mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen vom Vorsitzenden einberufen; eine mündliche/ fernmündliche Ladung genügt

§11  Kassenprüfer


1.  Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer
2.  Für die Wahl der Kassenprüfer gelten die Vorschriften über die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes entsprechend

§12  Änderung der Satzung


1.  Diese Satzung kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit  3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden
2.  Die abzuändernden Vorschriften sind im ursprünglichen und geänderten Text der Tagesordnung beizufügen

§13 Auflösung der FWG Stemwede

1.  Der Beschluss zur Auflösung der FWG Stemwede muss mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gefasst werden
2.  Das Vermögen der FWG Stemwede wird im Falle der Auflösung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt

§14 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 05. März 2009 beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.

 
 
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